Neuer Notdienst ab dem 01.03.2022
Wann: an Wochenenden und Feiertagen von 10 bis 18 Uhr
Wer: Die Kleintierpraxen, Etelsen, Oyten, Bassen, Lunsen, Achim und Uphusen im Wechsel
Zentrale Notrufnummer(verbindet direkt mit der diensthabenden Praxis):
04235 / 9575777 (bitte notieren/abspeichern)
Bitte beachten Sie:
Der tierärztliche Notdienst ist bundesweit an der Kapazitätsgrenze bzw. zusammengebrochen.
Ursachen dafür sind:
-immer mehr Tierkliniken geben ihren Klinikstatus ab, damit sie keinen 365-Tage Notdienst mehr machen müssen
-viele Kolleginnen befürchten als Einzelkämpfer nächtliche Attacken seitens der zweibeinigen Kundschaft und nehmen nicht mehr am Notdienst teil
-viele Kolleg/innen fürchten den hohen Erwartungen der Notdienstkunden bzgl. Ausstattung, Personal und Expertise nicht mehr nachkommen zu können
aus aktuellem Anlass...
es gibt neue Regelungen in der GOT (GOT= Gebührenordnung für Tierärzte)
zu Notdienstleistungen
den vollständigen Artikel finden Sie unter www.bundestieraerztekammer.de
hier finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen:
Als Notdienstzeiten gelten Zeiträume täglich von 18 Uhr über Nacht bis 8 Uhr des Folgetages,
freitags ab 18 Uhr über das Wochenende bis Montag 8 Uhr
und die 24 Stunden eines Kalenderfeiertages im jeweiligen Bundesland.
In diesen Zeiten sind alle Leistungen, die im tierärztlichen Notdienst erbracht werden mit einem zweifachen (Mindest-)Satz
bis zu einem vierfachen Satz einer einfachen Gebühr abzurechnen.
Das gilt für jede Einzelposition im Rahmen dieser Behandlung.
Ausnahmen stellen Leistungen dar, die zwar in dieser Zeit, aber im Rahmen einer regulär stattfindenden
Sprechstunde erfolgen.
Zusätzlich ist in diesen definierten Zeiträumen eine Notdienstgebühr von 50€ pro Behandlungsfall zu erheben.
In begründeten Einzelfällen kann von der Erhebung dieser Gebühr abgesehen werden, wenn die Ausnahme
vorher schriftlich vereinbart und in Kopie an den Tierhalter ausgehändigt wurde.
Nicht schriftlich begründete Verzichte auf diese Erhebung der Notdienstgebühr
stellen einen Verstoß gegen die Berufsordnung der Tierärzte dar und müssen geahndet werden.
Quelle: Tierärztekammer Niedersachsen/ Neue Regelungen in der GOT zu Notdienstleistungen